Behinderungsgrad: Neue Bewertungsmaßstäbe und Digitalisierung halten Einzug
02.07.2026
Wer mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen lebt, benötigt häufig besondere Medikamente, Hilfsmittel oder eine persönliche Betreuung im Alltag. Der Staat greift diesen Personen durch steuerliche Erleichterungen unter die Arme, die an den Grad der Behinderung (GdB) anknüpfen. Seit 2026 gelten diesbezüglich einige Neuerungen:
- Neuer Bewertungsmaßstab: Bereits seit Herbst 2025 gelten überarbeitete versorgungsmedizinische Grundsätze, die sich im Jahr 2026 erstmals flächendeckend auswirken. Während früher bei der Feststellung des GdB v.a. Diagnosen im Mittelpunkt standen, kommt es nun darauf an, wie sehr eine Erkrankung den Alltag tatsächlich beeinträchtigt. Für Betroffene bedeutet das, dass ärztliche Unterlagen künftig nicht nur Befunde enthalten müssen, sondern v.a. die funktionalen Einschränkungen möglichst genau beschreiben sollten. Wer etwa unter chronischen Schmerzen, psychischen Belastungen oder Bewegungseinschränkungen leidet, sollte genau dokumentieren lassen, wie sich diese im täglichen Leben auswirken. Diese neue Betrachtungsweise kann dazu führen, dass der GdB sich in manchen Fällen verändert und niedriger als bisher ausfällt.
- Digitaler Steuernachweis: Zum 01.01.2026 wurde ein Verfahren eingeführt, mit dem der GdB digital an die Finanzämter übermittelt wird. Dies gilt aber grundsätzlich nur für Feststellungen, die nach dem 31.12.2025 getroffen wurden. Es wird somit künftig einfacher, den steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag zu erhalten, da kein Papiernachweis über den GdB mehr nötig ist. Der Pauschbetrag liegt je nach Grad der Behinderung zwischen 384 und 2.840 € pro Jahr. In besonderen Fällen kann er sogar bis zu 7.400 € betragen. Die finanzielle Entlastung erhöht sich mit steigendem GdB und wird pauschal gewährt. Sie ist unabhängig davon, ob und welche Kosten für die Beeinträchtigung tatsächlich angefallen sind.
- Keine automatische Pauschbetragsgewährung: Obwohl die Finanzbehörden nun digital Kenntnis über vorhandene GdB erhalten, gewähren sie den Behinderten-Pauschbetrag leider nicht automatisch. Nach wie vor muss dieser in der Steuererklärung aktiv beantragt werden, indem ein Häkchen gesetzt wird. Der Grund liegt in einem Wahlrecht, nach dem Steuerzahler anstelle des Pauschbetrags auch ihre tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Kosten absetzen dürfen.
Hinweis: Auch bei Krankheiten wie Schlafapnoe, Diabetes, Tinnitus oder schwerer Migräne kann sich die Feststellung eines GdB lohnen. Bereits ab einem GdB von 20 besteht Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 € pro Jahr. Ab einem GdB von 50 gilt man zudem als schwerbehindert und profitiert von weiteren Vorteilen wie einer Woche zusätzlichem bezahlten Urlaub, besonderem Kündigungsschutz oder Vergünstigungen im Alltag für ÖPNV-Fahrten oder bei Eintrittspreisen. Wer seine Rechte kennt und aktiv handelt, kann von den Vergünstigungen profitieren - sowohl im Alltag als auch im Steuerbescheid.
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