Rechtstreit mit dem Finanzamt: Elektronisch übermittelte Lohndaten unzutreffend berücksichtigt
20.06.2026
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Gehaltsdaten, Steuerabzüge und Sozialversicherungsbeiträge nach Ablauf des Jahres an das Finanzamt zu übermitteln. Somit liegen diesem Ihre Einnahmen, aber auch ein Teil Ihrer Ausgaben bereits vor. Das Finanzamt kann diese Daten übernehmen, ist jedoch nicht daran gehindert, im Einzelfall abweichende Festsetzungen vorzunehmen. Im Streitfall ging es um eine Entschädigungszahlung, die vom Steuerpflichtigen fehlerhaft in der Steuererklärung angegeben und vom Finanzamt übernommen wurde. Erst im Folgejahr fiel der Fehler auf. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Bescheidänderung möglich ist.
Im Jahr 2019 erhielt der Kläger neben seinem Arbeitslohn eine Entschädigungszahlung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Dieser übermittelte die entsprechende Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt. Nach einem Telefonat mit dem Finanzamt ging der Kläger - fälschlich - davon aus, er müsse die Entschädigungszahlung auf fünf Jahre verteilen, und gab folglich in seiner Einkommensteuererklärung anteilig nur ein Fünftel des Gesamtbetrags an. Das Finanzamt erließ den Bescheid erklärungsgemäß. Erst im Folgejahr erkannte es den Fehler und änderte den Bescheid für 2019, indem es nun die Entschädigung in voller Höhe berücksichtigte.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Auffassung des FG lag eine unrichtige Steuerfestsetzung vor, da die elektronisch übermittelten Lohndaten im ursprünglichen Bescheid nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Maßgeblich für eine Änderung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass eine unrichtige Steuerfestsetzung vorliegt. Die entsprechende Änderungsvorschrift der Abgabenordnung erfasst sämtliche Fehler bei der Verarbeitung elektronisch übermittelter Daten. Sie dient der Sicherstellung einer zutreffenden steuerlichen Berücksichtigung und hält Steuerbescheide sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen „offen“. Zudem handelt es sich bei der Entschädigung um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex, der aber nur teilweise berücksichtigt wurde. Für den Kläger war jedoch erkennbar, dass der nichtberücksichtigte Teil in den Folgejahren berücksichtigt werden sollte.
Hinweis: Die Tatsache, dass die zuständige Sachbearbeiterin annahm, die Entschädigung sei jeweils anteilig über einen Zeitraum von fünf Jahren zu versteuern, spricht nicht gegen eine Änderung des Bescheids.
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